Der Tiefgaragenabstellpaltz ist kein Ort für Schrottautos
Selbst der Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes darf nicht dauerhaft ein abgemeldetes und nicht fahrtüchtiges Auto abstellen. Diese Entscheidung hat nun das Landesgericht Hamburg getroffen.
Der gegebene Anlass war eine Verhandlung bei der ein Mann sein kaputtes Auto auf seinem Stellplatz abgestellt und jahrelang als Müllhalde genutzt hat. Aus diesem Grund fühlten sich dann die Nachbarn gestört und verklagten den Mann. Das Gericht hat den Klägern Recht geben, denn es entspreche nicht der Zweckbestimmung eines Stellplatzes, ein nicht Zugelassenes Auto dauerhaft abzustellen.
So zitiert der Deutsche Anwaltverein DAV aus der Urteilsbegründung (LG Hamburg, Az.: 318 S 93/08): Vielmehr diene er dem vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kratfahrzeugs.