Kfz Versicherung

Zwar gibt es derzeit in Deutschland noch nicht die 0,0-Promille-Grenze im Straßenverkehr. Dennoch, schon geringe Mengen Alkohol gefährden den vollen Schutz der Vollkaskoversicherung.

Geringe Menge Alkohol gefährdet Vollkaskoschutz

Jetzt ist es wieder soweit. Es ist Biergarten-Zeit. Sommer, Sonne und laue Abende, ziehen uns nach draußen. Lassen uns den Feierabend in geselliger Runde genießen. Genießen sollte man aber tatsächlich die Gesellschaft lieber Freunde, verzichten sollte man auf das kühle Bierchen und das erfrischende Glas Sekt. Denn schon geringste Mengen Alkohol gefährden den vollen Schutz der Vollkaskoversicherung.

Die Straßenlampe war im Weg

So erging es einem Unfallfahrer in Norddeutschland. Dieser kam spät abends innerhalb einer Ortschaft in einer Kurve von der Fahrbahn ab. Nachdem er mit seinem Mercedes C-63 AMG nur mit angepassten 50 Stundenkilometern unterwegs war, beschränkte sich der entstandene Schaden auf eine Straßenlampe und das Auto selbst. „Keine Sorge“, dachte der Geschossfahrer. „Der Wagen ist ja vollkaskoversichert.“ Beruhigend, bei Reparaturkosten von über 22.000 Euro. Die gerufene Polizei führte eine Blutalkoholmessung durch und stellte 0,33 Promille fest – zurückgerechnet kamen die Beamten dann zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 Promille zum Unfallzeitpunkt. Die lag damit immer noch unter der gesetzlichen 0,5-Promille-Grenze. Vollkommen unerwartet wollte der Versicherer aber nur 50 Prozent des Schadens tragen. Der Fall landete vor Gericht.

Grobe Fahrlässigkeit, statt coole Lässigkeit

Vor dem Landgericht Flensburg konnten beide Parteien ihre Standpunkte darlegen. Das Gericht folgte allerdings den Erklärungen der Versicherung, die grobe Fahrlässigkeit geltend machte. Für die Richter war der Unfall eine klare Folge des Alkoholkonsums. Schließlich sei die Straße trocken und beleuchtet gewesen. Die Grenze von 0,5 Promille sei in einem solchen Fall nicht bindend. Im Gegenteil: Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen. Die Versicherung durfte ihre Leistung deshalb um 50 Prozent reduzieren (Az.: 4 O 9/11). Weitere Informationen und auch einen Vergleich zur KFZ Versicherung findet man bei www.versicherung-in.de ein Versicherungsportal für alle Versicherungen.

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Datum: Dienstag, 15. Mai 2012 12:00
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