Neu: Die Versicherung darf auch ohne der Zustimmung des Versicherten zahlen
Es kann nicht der Fall sein, dass jemand in einem Unfall verwickelt ist und dann der eigenen Versicherung verbietet, Schadensansprüche der Gegenseite zu regulieren. Laut dem ADAC kann der Versicherungsnehmer eine Regulierung nur dann verhindern, wenn es sich offensichtlich um unbegründete Ansprüche handelt, die leicht nachweisbar und ohne weiteres abzuwehren sind.
Dies ist ein Thema geworden, da das Amtsgericht München (Az.: 343 C 27107/09) eine Klage hatte, in der ein Autofahrer gegen seine Versicherung klagte, da diese eine Schadensregulierung ohne seine Zustimmung vorgenommen hatte. Die Folge für den Kläger war dadurch, dass er in eine höhere Beitragsklasse eingestuft wurde.
Der Kläger wollte aus einer Tiefgarage fahren, ohne zu bezahlen. Er bat deshalb seinen an der Schranke wartenden Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, um sie die fälligen Parkgebühren zu sparen. Dieser lehnte die Bitte jedoch ab. Trotzdem fuhr der Kläger dicht an seinen Vordermann heran und doch noch so durch den Schranken zu kommen. Als der Vordermann aber kurz nach dem Schrank plötzlich abbremste fuhr der Kläger den Vordermann auf. Trotz Widerspruchs des Klägers zahlte die Versicherung den Schaden des Vordermannes.
Das Gericht urteilte aber, dass der Kläger den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hätte und somit war der Ausgang dieses Schadenersatzprozesses eher ungewiss. Ebenfalls kommt noch dazu, dass die Versicherung einen Ermessensspielraum habe und diese auch pflichtgemäß erfüllt hätte.
Ebenfalls gegen den Kläger wurde im AG Düsseldorf (Az.: 48 C 7891/08) entschieden. Einwände gegen vermeintlich ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche sollten zeitnah und konkret mit der eigenen Schadenmeldung mitgeteilt werden, rät der ADAC. Denn so kann man alle Streitigkeiten am schnellsten und einfachsten lösen.
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