Versicherung darf ohne dem Versicherten bei Unfallschaden regulieren
Die Versicherung hat das Recht, die Schadensregulierung für einen Unfall – den ein bei ihr Versicherter zu verantworten hat – auch gegen den Willen des Versicherten vornehmen. Das wurde vom Amtsgericht München (Az. 343 C 27107/09) beschlossen.
Ein Beispiel ist, Ein Autofahrer war beim Verlassen einer Münchener Parkgarage auf einen vor ihn ausfahrenden und kurzzeitig dabei bremsenden Pkw aufgefahren. Der Fahrer der den Unfall verursacht hat, hat sein eigenes Parkticket verloren und hat sich aus diesem Grund beim Durchfahren des Schlagbaums an seinen Vordermann angehängt. Dadurch wollte er den Lichtschranken überlisten und aus der Parkgarage kommen. Der Fahrer hat im Vorfeld den Vordermann um Erlaubnis gebeten. Der hat aber abgelehnt da dies illegal und sehr riskant ist.
Da sich der Fahrer nicht an das ausgesprochene Nein gehalten hat, verlangt nun der Vordermann 988 Euro für den Schaden an seinem Auto. Diesen Schaden hat die Versicherung des Schuldigen auch sofort ausbezahlt, und dass obwohl der Versicherte Schuldige dagegen war. Der Versicherte wollte dies nicht, weil er sonst automatisch in eine höhere Versicherungstufe kommt. Die Deutsche Anwaltshotline www.anwaltshotline.de hat berichtet, das der Schuldige Versicherte die Versicherung verklagt hat, da sie seiner Meinung nach voreilig und ohne seiner Zustimmung gehandelt hätte.
Das Gericht in Bayern urteilte aber laut D-AH-Rechtsanwalt P. Taubitz wie folgt: “Der hinterherfahrende Autofahrer hat offenbar den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten.”
Somit konnte man den Vordermann auch keine fahrlässige Bremsung unterstellen und außerdem hat er deutlich gesagt, dass er bei der kriminellen Handlung nicht mitmachen möchte.
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